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Satzung
Rassegeflügelzuchtverein und Gartenfreunde Günstedt e.V.

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§ 1       Aufgaben des Vereins

 

Die Vereinigung führt den Namen „Rassegeflügelzuchtverein und Gartenfreunde Günstedt e.V.“ mit Sitz in Günstedt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zwecke und Ziele des Vereins sind:

 

  1. die Erhaltung und Förderung der deutschen Rassegeflügelzucht als Kulturgut auf zuchtsportlicher, ideeller Grundlage;

 

  1. Vermittlung von Kenntnissen über die Züchtung und Haltung des Rassegeflügels und Beratung von Geflügelhaltern.

 

  1. Förderung des Tier- und Naturschutzes.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  1. Regelmäßig abzuhaltende Versammlungen der Mitglieder zu gegenseitiger Belehrung mit Vortragsveranstaltungen und dem Austausch von Erfahrungen;

 

  1. Zuchtbegehungen, Ausstellungen und Lehrfahrten sowie Zusammenarbeit mit Vereinen, die sich die gleichen Ziele stellen;

 

  1. Persönlicher Einsatz der Mitglieder zum Schutz der Umwelt im eigenen Grundstück und in der Gemeinde. Der Vogelschutz ist dabei ebenfalls ein Anliegen des Vereins.

 

  1. Förderung der Jugendlichen unter besonderer Beachtung des Tierschutzgedankens

 

  1. Vertretung der Anliegen der Rassegeflügelzüchter gegenüber den Behörden, besonders bei der Tierseuchenbekämpfung und –prophylaxe.

 

  1. Anleitung zur Zucht im Rahmen der Standards und Kennzeichnung der Tiere mit dem anerkannten Fußring.

 

  1. Erhaltung und Förderung des traditionellen Brauchtums in der Gemeinde.

§ 2       Regelung der Eigenständigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3       Zweckmäßigkeit

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4       Vergütung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5       Begünstigungen bei Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den

 

Gemeinnützige Kinderhospiz Mitteldeutschland GmbH

Geschäftsstelle Harzstraße 58

99734 Nordhausen am Harz,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.

 

§ 6       Aufnahmebedingungen

 

Mitglied des Vereines kann jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr werden, der die Satzung des Vereines anerkennt, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit durchführt und aktiv am Vereinsleben teilnimmt.

 

Ab dem 6. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe des Vereines möglich, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich zugestimmt haben.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand abzugeben. Nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages ist die Mitgliedschaft wirksam. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist das durch den Vorstand schriftlich zu begründen.

 

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

Berechtigt ist jedes Mitglied, an Wahlen teilzunehmen und sich selbst wählen zu lassen, wenn es über 18 Jahre ist. Jedes Mitglied kann an Versammlungen, Schulungen und Veranstaltungen des Vereines teilnehmen und dort Vorschläge unterbreiten oder Fragen stellen.

Jedes Mitglied kann das Vereinseigentum geordnet nutzen.

Jedes Mitglied hat gleichen Anteil an den Verbindlichkeiten und am gemeinschaftlichen Eigentum des Vereins.

Die Rechte des Mitgliedes sind wirksam, wenn der Mitgliedsbeitrag im Geschäftsjahr entrichtet ist.

Es ist die Pflicht jeden Mitgliedes, die Mitgliederversammlungen zu besuchen, sich für die Realisierung der in der Satzung festgelegten Ziele einzusetzen, die Beschlüsse einzuhalten und sich an den beschlossenen gemeinsamen Arbeitseinsätzen zu beteiligen.

Für nicht geleistete persönliche Arbeitsstunden oder Dienstleistungen zur Instand- und in Ordnung Haltung der Vereinsanlagen und Gebäude, erhebt der Verein ersatzweise eine Gebühr, diese wird regelmäßig in der Mitgliederversammlung angepasst und schriftlich festgehalten. Die jährlichen Mindeststunden werden je nach Bedarf zur Mitgliederversammlung geregelt. Zu den gemeinsamen Arbeitseinsätzen wird quartalsweise oder zu Jahresbeginn eingeladen.

Jedes Mitglied hat das gemeinschaftliche Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und dabei für Ordnung und Sicherheit zu sorgen.

Pflicht ist es, dem Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben zu den Zuchtanlagen Zutritt zu gewähren, Einsicht in die Zuchtunterlagen zu gestatten und in allen Vereinsfragen Auskunft zu geben.

Der Mitgliedsbeitrag ist bringepflichtig und pünktlich zu zahlen. Wird trotz Mahnung bis Jahresende nicht gezahlt, erfolgt 3 Monate nach der 2. Mahnung die Kündigung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes, ohne dass die Schuld entfällt.

 

§ 8       Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein:

 

Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss, endet die Mitgliedschaft. Der gewollte Austritt ist zum Jahresende möglich und ist 3 Monate vorher einzureichen.

Durch Streichung, wenn die Satzung verletzt und der Verein deutlich geschädigt sowie wenn die Beitragspflicht nicht eingehalten wurde;

Durch Ausschluss, nur durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit, wenn grobe Verletzungen der Satzung oder der Ehrenhaftigkeit nachgewiesen sind. Das Ehrenkollegium befindet und schlägt dem Vorstand die Entscheidung vor. Jedem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

Durch das Ableben eines Mitgliedes.


§ 9       Ehrenmitgliedschaft

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliedersammlung an Personen und an Mitglieder erteilt werden, welche sich um den Verein und um die Rassegeflügelzucht besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen Mitgliederrechte ohne die Beitragslast gegenüber dem Verein mit tragen zu müssen.

 

§ 10     Verwaltung des Vereines:

 

Die Vereinsangelegenheiten verwaltet die Hauptversammlung der Mitglieder als oberstes Organ und in deren Auftrag der Vorstand.

Der Vorsitzende vertritt den Verein allein.

§ 11     Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird durch Stimmenmehrheit in geheimer Wahl von der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist gestattet.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Zuchtwart. Ein Tierhygiene-Hygienewart, Jugendwart sowie ein Materialwart können dem Vorstand angehören.

Zur Kassenrevision werden zwei Kassenprüfer von der Hauptversammlung gewählt. Sie können nach ihrer Kassenprüfung der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellen.

 

§ 12     Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet nach dem Geschäftsabschluss, dem 31.12., statt. Sie kann auch außergewöhnlich anberaumt werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder bei Verlangen von einer Minderheit, mindestens 1 / 3 der Mitglieder.

 

Sie hat folgende Befugnisse:

 

  • Wahl des Vorstandes und Wahl zweier Kassenprüfer (§11),

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes, Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, den der Kassierer aufstellt

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe und Fälligkeit.

  • Bestimmung über außerordentliche Beiträge, Kreditfragen sowie über Verleih, Kauf und Verkauf von Vereinseigentum.

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelnen Mitglieder. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist nur bei einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gültig. Den Mitgliedern muss der Antrag auf Auflösung mit der Einladung bekanntgegeben werden.

  • Erteilung der Ehrenmitgliedschaft und weitere Ehrungen zu befürworten.

  • Entscheidung über Aufnahme sowie über Ausschluss nach Berufung (§§ 6,7 und 8);

  • Entzug der Funktion pflichtuntreuer Vorstandsmitglieder;

  • Antrag auf Abänderung der Satzung.

 

 

Bei diesen Beschlüssen entscheidet in erster Versammlung die Mehrheit der auf schriftliche Einladung hin erschienenen Mitglieder.

§ 13     Befugnisse und Pflichten des Vorstandes:

 

Darlegung des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes;

Einladung und Leitung der Versammlung mit Führung des Protokolls;

Aufsicht über die Einhaltung der Satzung des Vereines und der des Landesverbandes, über den Eingang der Beiträge, Absicherung der Ordnung bei Veranstaltungen und bei Ausstellungen;

Schlichtung von Streit, Einladung von anzuhörenden Mitgliedern zu Aussprachen oder zur Sitzung des Ehrenkollegiums;

Vertretung des Vereines in Rechtssachen und im Landesverband.

 

§ 14     Auflösung und Zusammenschluss

 

Entscheidungen über Auflösung oder Teilung oder Zusammenschluss mit einem in der Zielstellung ähnlichen Vereines erfordert die ¾-Mehrheit der auf schriftliche Einladung hin erschienenen Mitglieder. Die Einladung muss 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

Das Vereinsvermögen wird nach Deckung sämtlicher Verpflichtungen und nach Zustimmung der Finanzbehörde durch die von der Auflösungsversammlung bestellten Liquidatoren an den unter § 5 benannten Empfänger übergeben. Die Verteilung des Vermögens an Mitglieder erfolgt nicht.

 

Bei beschlossener Teilung verbleiben die Materialien, besonders Ausstellungskäfige mit Zubehör, beim Teil des bestehenden Vereins. Die finanziellen Mittel können anteilig dem abgezweigten Teil mitgegeben werden. Die gültige Einigung ist Verhandlungsprinzip.

 

Bei einem Zusammenschluss wird das gesamte Vereinseigentum in den gemeinsamen neuen Verein eingebracht. Die Mitgliederversammlungen bestimmen je Verein drei Beauftragte, die den Zusammenschluss beschlussfertig vorbereiten.

 

In jedem Fall sind Protokolle dreifach anzufertigen und eines dem Landesverband 2 Wochen nach Unterzeichnung zuzustellen.

 

§ 15     Gesetzliche Bestimmungen

 

Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

gez. Matthias Hotze                                                               17.02.2023     

Vorsitzender                                                                             Datum

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